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(1) Eine Garantie ist eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie erweitert oder ergänzt die gesetzliche Gewährleistung und gilt ausschließlich für die im Folgenden genannten Bedingungen und Zeiträume.

(2) Die Terrassendachkonstruktion sowie feste Seitenwände unterliegen einer Garantiezeit von 12 Jahren.

(3) Bewegliche Teile wie beispielsweise Fenster, Glas-Schiebeanlagen und Lamellendächer besitzen eine Garantiezeit von 2 Jahren.

(4) Für die Pulverbeschichtung gilt eine Garantiezeit von 5 Jahren. Es handelt sich hierbei um eine Industrielackierung. Ausgeschlossen sind Unvollkommenheiten, die aus einer Entfernung von weniger als einem Meter sichtbar sind. Ebenfalls ausgenommen sind Verfärbungen, die durch Sonneneinstrahlung, Witterung oder altersbedingte Einflüsse entstehen und das gleichmäßige Erscheinungsbild beeinträchtigen können.

(5) Elektronische Bauteile, einschließlich Markisen, Dachfenster, Beleuchtung, Heizungen, Lüftungen, Fernbedienungen und Wetterstationen, unterliegen einer Garantiezeit von 2 Jahren. Ein Garantieanspruch auf elektronische Bauteile ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Defekt auf Fremdeinwirkungen, insbesondere auf Überspannung, zurückzuführen ist,
  • das Produkt lediglich eine leere Batterie enthält,
  • Reparaturen oder Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen wurden,
  • die Programmierung durch Stromverlust zurückgesetzt wurde.

(6) Gewährleistungsansprüche für Glas unterliegen einer Einzelfallprüfung. Kratzer und Glasbrüche sind spätestens drei Tage nach der Montage zu melden; Glasbrüche sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(7) Für Sonderprodukte anderer Hersteller gilt eine Garantiezeit von 2 Jahren gemäß deren jeweiligen Bedingungen. Hierzu zählen unter anderem Wintergärten, Terrassendächer, Vordächer, manuelle Markisen, Markisenstoffe, Hebe-Schiebefenster, Terrassenheizungen, Soundsysteme, Plexiglas und Polycarbonat.

(8) Sonderleistungen, die nicht schriftlich im Auftrag festgehalten sind, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erbracht. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung beruhen, sowie für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

(9) Montagearbeiten unterliegen einer Garantiezeit von 2 Jahren. Diese umfasst sämtliche Befestigungen, Einstellungen und Reinigungsarbeiten.

(10) Wartungsfugen unterliegen nicht der Gewährleistung. Es wird jedoch eine Garantie von 1 Jahr gewährt. Blecharbeiten gelten nicht als Abdichtarbeiten; daher ist eine Gewährleistung auf Wasserdichtheit ausgeschlossen. Verbindungen mit Schaumstoffdichtungsband, Silikon- oder Hybridfugen sind Wartungsfugen und müssen regelmäßig vom Bauherrn erneuert werden.

Erlöschen der Garantie

Der Garantieanspruch erlischt bei Einbau fremder Ersatzteile oder nach Reparaturen, die nicht durch den Verkäufer, Hersteller oder eine ausdrücklich autorisierte Stelle durchgeführt wurden.

Garantiebedingungen

(1) Die Garantie greift nur bei sachgemäßer Nutzung und regelmäßiger Wartung der Produkte.

(2) Unbefugte Reparaturen, Eingriffe oder der Einbau von Ersatzteilen ohne Zustimmung des Verkäufers oder Herstellers führen zum Erlöschen der Garantie.

(3) Die Garantiezeit beginnt mit der Ablieferung der Ware.

(4) Verschleißteile sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung, außergewöhnliche Betriebsbedingungen oder Fremdeinwirkungen sind von der Garantie ausgenommen.

Hinweis: Einige Lieferanten und Hersteller können optionale Verlängerungen der Garantie anbieten. Die jeweils gültigen Bedingungen und etwaige Registrierungsanforderungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers.